der Evo GmbH

Allgemeine Mietbedingungen

Scheffelstraße 57-59, 40470 Düsseldorf

Teil 1: Allgemeiner Teil 

§ 1 Allgemeines 

  1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Evo GmbH gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
  2. Die Angebote der Evo gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von Evo erklärt wurde.  

§ 2 Übergabe und Überlassung der Mietsache; Mängel und Mängelrüge; geplanter Liefertermin Anbringen von Werbung an Mietgegenständen 

  1. Evo GmbH verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Evo GmbH ist berechtigt, falls vorhanden sind, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen. 
  2. Evo GmbH hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. 
  3. Ist der An- und/oder Abtransport durch Evo GmbH vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge. 
  4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten.
    Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der Evo GmbH anzuzeigen. 
  5. Evo GmbH hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat Evo GmbH Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von Evo GmbH kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Evo GmbH trägt dann die erforderlichen Kosten. 
  6. Der im Mietvertrag ausgewiesene „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 
  7. Evo GmbH ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. 

§ 3 Pflichten des Mieters 

  1. Der Mieter verpflichtet sich,  
  1. die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.  
  2. die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.  
  3. soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von Evo GmbH bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.  
  4. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch Evo GmbH ausführen zu lassen. e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der Evo GmbH vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.  
  5. Evo GmbH den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der Evo GmbH gestattet.  
  6. die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben.  
Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist Evo GmbH berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Evo GmbH gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.   Evo GmbH darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.   Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.  Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der Evo GmbH weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der Evo GmbH wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.  Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch Evo GmbH zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.  Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, Evo GmbH unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der Evo GmbH in Kenntnis zu setzen. 

§ 4 Berechnung und Zahlung der Miete 

  1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar. 
  2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der Evo GmbH sowie vertraglichen Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart. 
  3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. 
  4. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind der Evo GmbH anzuzeigen. 
  5. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50% auf die Tagesmiete als vereinbart. 
  6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der Evo GmbH festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt. 
  7. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet. 
  8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an die Evo GmbH ab. Die Evo GmbH nimmt die Abtretung an. 
  9. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der Evo GmbH besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die Evo GmbH zusteht. 

§ 5 Verzug 

  1. Kommt die Evo GmbH bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in § 9 dieses Teil 1 genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der Evo GmbH für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Evo GmbH zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist die Evo GmbH berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung. 
  2. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden. 
  3. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von der Evo GmbH aus, ist die Evo GmbH berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. Die Evo GmbH ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. Die Evo GmbH ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in § 6 Abs. 8. dieses Teil 1 gelten entsprechend – in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3. Die Evo GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die Evo GmbH aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die die Evo GmbH durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet. 
  4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von der Evo GmbH zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist. 

§ 6 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache 

  1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein. 
  2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die Evo GmbH, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann die Evo GmbH die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der Evo GmbH vorher anzuzeigen (Freimeldung). 
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der Evo GmbH so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Evo GmbH in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der Evo GmbH wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 3 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen. 
  4. Ist die Abholung durch die Evo GmbH vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen. 
  5. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von der Evo GmbH nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen. 
  6. Bei Abholung durch die Evo GmbH ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet. 
  7. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. 
  8. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist die Evo GmbH nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der Evo GmbH nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. Die Evo GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht. 

 

§ 7 Instandsetzung, Fullservice 

  1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der Evo GmbH. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt die Evo GmbH, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. 
  2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen. 
  3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen. 
  4. Ergänzende Fullservice-Leistungen der Evo GmbH bedürfen einer gesonderten Beauftragung. 

 

§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache 

Im Schadensfall hat der Mieter die Evo GmbH unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist Evo GmbH ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. 

Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten. 

§ 9 Haftungsbegrenzung der Evo GmbH 

Schadensersatzansprüche gegen Evo GmbH, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei 

  • grobem Verschulden der Evo GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; 
  • der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages 

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; 

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen 

Pflichtverletzung der Evo GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Evo GmbH beruhen oder 

  • falls Evo GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. 

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In dem in § 5 Abs. 1. dieses Teil 1 genannten Fall gilt zudem die dort vereinbarte Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung. 

Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der Evo GmbH vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. Evo GmbH haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der Evo GmbH beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden. 

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Evo GmbH Sicher, hier ist der Text mit den angeforderten Änderungen: 

§ 10 Haftung des Mieters, Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des Mieters, Haftungsbegrenzung 

Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die Evo GmbH geltend machen, wird der Mieter die Evo GmbH in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen. 

Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall. 

Evo GmbH schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Der Mieter bezahlt an Evo GmbH hierfür Versicherungskosten in im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesener Höhe. Der im Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt dabei jeweils pro Kalendertag. Der Mieter trägt zudem in jedem Schadensfall den in nachfolgend Teil 3 (Bedingungen für die Versicherung der Mietsache), Ziffer 4. und 5. vereinbarten Eigenanteil. Im Gegenzug ist eine etwaige Haftung des Mieters nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen begrenzt. Wünscht der Mieter die Befreiung von dieser Versicherung bzw. Kostentragungspflicht, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Eine Befreiung erfolgt nur gegen Nachweis eines vergleichbaren Versicherungsschutzes durch den Mieter. Für den Fall, dass der Mieter selbst einen Versicherungsvertrag mit einem Dritten (Versicherer) schließt, tritt der Mieter hiermit seine Rechte gegen den Versicherer an die Evo GmbH zur Sicherung ihrer Forderungen ab. Evo GmbH nimmt diese Abtretung an. 

Erfolgt die Versicherung der Mietsache gemäß vorstehend Abs. 3. durch die Evo GmbH, gelten ergänzend die Regelungen in nachfolgend Teil 3: Bedingungen für die Versicherung der Mietsache. 

§ 11 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen 

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die Evo GmbH. 

Ansprüche der Evo GmbH wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung. 

§ 12 Kündigung 

Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. 

Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist: 

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag 
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche 
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. 

Evo GmbH kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn: 

  • der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt; 
  • der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät; 
  • der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt; 
  • Evo GmbH nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder bestehende Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten bestehen, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, München. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. 

Für die Anmietung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Großgeräten, Fördertechnik, mobilen Gebäuden/Containern/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräten und für die Vermietung mit Bedienpersonal gelten die Ergänzungsbedingungen (Teil 2). 

Teil 2: 

Ergänzungsbedingungen  

Vermietung mit Bedienpersonal 

§ 1 Vermietung von Großmaschinen mit Bedienpersonal 

Die Gestellung von Bedienpersonal entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten gemäß Teil 1 § 3. 

Bedienpersonal darf ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden. Der Mieter haftet für Schäden, welche Evo GmbH aufgrund einer vom Mieter veranlassten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung entstehen. 

Evo GmbH haftet bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, nur dann, wenn sie das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. 

Bei der Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienpersonal dürfen die betreffenden Mietgegenstände ausschließlich durch das von Evo GmbH gestellte Bedienpersonal bedient werden. Der Mieter darf die Mietgegenstände nicht selbst bedienen. Er darf es ferner nicht wissentlich ermöglichen, dass die Mietgegenstände durch Dritte bedient werden. Der Mieter hat hiergegen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. 

Teil 3:  

Bedingungen für die Versicherung der Mietsache 

Evo GmbH schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008) ab. 

Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall. 

Schäden an Bereifungen und Verschleißschäden sind von der Haftungsbegrenzung gemäß nachfolgend Ziffer 4. ausgeschlossen. 

Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall abhängig vom Neuwert der Maschine (je Schaden und je Gerät bzw. Container): 

  • Gruppe A.............Neuwert von 150.000 € und größer:..................................5.250,00 € 
  • Gruppe B.............Neuwert von 75.000 € bis unter 150.000 €:......................4.000,00 € 
  • Gruppe C.............Neuwert von 10.000 € bis unter 75.000 €: .......................2.750,00 € 
  • Gruppe D.............Neuwert von 5.000 € bis unter 10.000 €: .........................1.000,00 € 
  • Gruppe E.............Neuwert von 2.500 € bis unter 5.000 €:................................500,00 € 

Für alle sonstigen Geräte, Maschinen und Container bzw. Zubehör von einem Neuwert bis unter 2.500 € beträgt der Eigenanteil des Mieters im Schadensfall (je Schaden und je Gerät bzw. Container bzw. Zubehör) einheitlich 250 €. 

Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Schäden an der Mietsache ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an der Mietsache. Eine darüber hinaus gehende Haftungsbegrenzung kommt nur bei Zahlung eines Aufpreises für die weitere Haftungsbegrenzung in Betracht. Dies ist ggf. schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren. 

Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter seinen Pflichten zur Mitwirkung an der Schadensdiagnose (Teil 1: Allgemeiner Teil der Allgemeinen Mietbedingungen der Evo GmbH, § 8 Abs. 1) nicht nachkommt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannten Mitwirkungspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 1. für die Mietsache abgeschlossen hätte. 

Diebstahl, Unterschlagung  

Der Eigenanteil des Mieters berechnet sich bei Diebstahlschäden entsprechend vorstehender Ziff. 4. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Diebstahlschäden ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Diebstahlschäden. Bitte ersetzen Sie den Text wie folgt: Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter den Diebstahl nicht unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und Evo GmbH einen entsprechenden Nachweis vorlegt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannte Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 1. für die Mietsache abgeschlossen hätte. Nicht versichert ist das Risiko einer Unterschlagung. In diesem Fall entfällt deshalb die Möglichkeit der Begrenzung einer etwaigen Haftung des Mieters. Das Gleiche gilt im Fall der unbefugten Weitergabe von Mietsachen an Dritte. 

Abbrucheinsatz 

Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Höhe des in vorstehend Ziffer 4. 

genannten Eigenanteils. Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern, sowie Einsätze mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, wo diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden. 

Zahlungsverzug, Kündigung 

Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der Mietsache mit der Zahlung des berechneten Mietpreises und/oder der Versicherungskosten in Verzug, besteht keine Schadensdeckung. 

Im Schadensfall kann die Haftungsbegrenzungsvereinbarung gemäß Ziffer 4. und 5. durch Evo GmbH ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts fristlos gekündigt werden. 

Versicherungsbefreiung 

Weist der Mieter einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Maschinen durch eine von ihm abgeschlossene Versicherung nach, kann die Zahlung der Versicherungskosten entfallen. 

Um den Nachweis zu führen, hat der Mieter Evo GmbH eine Sicherungsbestätigung seines Versicherers zukommen zu lassen. Der Mieter tritt hiermit seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an Evo GmbH ab; Evo GmbH nimmt die Abtretung an. Für den Fall, dass diese Abtretung nicht wirksam und/oder ausreichend sein sollte, verpflichtet sich der Mieter, Evo GmbH im Schadensfall seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an Evo GmbH abzutreten. 

Der Mieter wird Evo GmbH jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.

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